Verordnung WALDBRANDSCHUTZ
Freiwillige Feuerwehr Piesendorf

Bezirkshauptmannschaft
Zell am See
Der Bezirkshauptmann
Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Stadtplatz 1
30603-400/20/273-2017 20.06.2017 5700 Zell am See
Betreff Fax +43 6542 760-6719
Verordnung – Waldbrandschutz
bernhard.gratz@salzburg.gv.at
Mag.Dr. Bernhard Gratz, MBA
Telefon +43 6542 760-6701
Verordnung
der Bezirkshauptmannschaft Zell am See
vom 20.06.2017
betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk
Zell am See
Präambel
Aufgrund der Schönwetterperiode sind die Wasserstände in der Natur bereits stark gesunken.
Die letzten Gewitterniederschläge hat die Vegetation zur Gänze aufgebraucht, der Wasserbedarf
ist zur Zeit enorm. Durch die geringen Niederschlagsmengen und den zusätzlich weitverbreitetem
Wind sind die Oberböden auf Wiesen und im Wald stark ausgetrocknet. Die prognostizierte
Schönwetterperiode für diese Woche führt zu einer weiteren Erhöhung der Entzündungsgefahr.
Auch der Waldbrandindex der ZAMG verweist für die nächsten Tage auf die Gefahr für
Vegetationsbrände, daher ist die Waldbrandgefahr landesweit als hoch einzustufen.
Eine Veränderung der Situation im Laufe der
nächsten Tage ist auf Grund von Niederschlägen nicht zu erwarten. Seitens der
Forstbehörde sind daher entsprechende Vorkehrungen zur Vermeidung von
Waldbränden zu treffen.
Gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF wird verordnet:
§ 1
Jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald sind mit sofortiger Wirkung im
Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
§ 2
Von dem im § 1 ausgesprochenen Verbot sind alle Waldflächen im politischen Bezirk
Zell am See umfasst. Der Gefährdungsbereich umfasst alle
Flächen (ohne Rücksicht auf die Kulturgattung), von denen aus die Bodendecke oder
die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines
Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 17 des
Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung an der Amtstafel der
Bezirkshauptmannschaft Zell am See in Kraft und endet bei
entsprechender Durchfeuchtung der Vegetationsschichten und des Oberbodens.
Hinweis:
Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 174
Abs. 1 lit. a) Ziff. 17 des FG.
Der Bezirkshauptmann:
Mag.Dr. Bernhard Gratz, MBA
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